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NAD+-Infusionen in nicht-medizinischen Einrichtungen und sogenannten Drip-Spas: Rechtliche, haftungs- und werberechtliche Herausforderungen in Deutschland

Nicotinamidadenindinukleotid (NAD⁺) ist ein zentrales Coenzym im zellulären Energiestoffwechsel, der DNA-Reparatur und der mitochondrialen Funktion.

In den letzten Jahren hat sich die intravenöse Verabreichung von NAD und verwandten Vitamin-/Mineralstoff-Cocktails von einem medizinischen Verfahren zu einem Lifestyle- und Longevity-Angebot entwickelt.

Unter Begriffen wie „Drip-Spa“, „Vitamin-Drip“, „NAD-Therapy“ oder „Longevity-Infusion“ werden solche Behandlungen in Wellness-Einrichtungen, Med-Spas und privaten Infusionszentren beworben und durchgeführt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat 2026 ausdrücklich vor den gesundheitlichen Risiken dieser Angebote gewarnt.

Die verwendeten Infusionslösungen sind in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen; es fehlen behördlich geprüfte Nachweise zu Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität.

Der vorliegende Beitrag analysiert die wissenschaftlichen Grundlagen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung in nicht-medizinischen Einrichtungen, die ärztliche Verantwortung bei invasiven Eingriffen, den Vertrieb über Handelsgesellschaften, die Haftung bei Notfällen sowie werbe- und dopingrechtliche Aspekte.

Exemplarisch wird auf den Vertriebsweg über eine Handelsgesellschaft verwiesen, wie sie im Impressum von superchargeyourself.de dokumentiert ist.

NAD-Spiegel sinken altersabhängig. Orale Vorstufen wie Nicotinamid-Ribosid (NR) sind in der EU als Novel Food zugelassen und können den NAD-Stoffwechsel unterstützen.

Für die intravenöse Gabe von NAD selbst liegen jedoch keine robusten klinischen Daten mit harten Endpunkten (Anti-Aging, Lebensverlängerung, Leistungssteigerung bei Gesunden) vor.

Das BfArM betont die spezifischen Risiken intravenöser Anwendungen: Hypervitaminosen, Hyperhydration (Volumenüberladung), Elektrolyt- und Säure-Basen-Störungen, allergische Reaktionen bis zum anaphylaktischen Schock, Paravasate, Luftembolien und Kreislaufprobleme.

Besonders gefährdet sind vulnerable Personengruppen (ältere Menschen, Patienten mit Herz-, Nieren- oder Stoffwechselerkrankungen).

Qualität und Sterilität, der nicht zugelassenen Lösungen sind nicht im Sinne des Arzneimittelgesetzes belegt.

Infusionen stellen einen invasiven Eingriff dar und erfordern Indikationsstellung, Aufklärung, sterile Bedingungen und Notfallkompetenz.

Blindinfusionenohne vorherige Anamnese und Kontraindikationsprüfung widersprechen den Sorgfaltspflichten.

Infusionen sind grundsätzlich heilkundliche Tätigkeiten. Ärzte dürfen sie im Rahmen der Therapiefreiheit (auch off-label) durchführen, tragen jedoch die volle Verantwortung.

Heilpraktiker dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Infusionen verabreichen, sofern keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel eingesetzt werden und eine sorgfältige Indikationsstellung erfolgt.

Die Vermarktung als reines „Lifestyle-“ oder „Wellness-Angebotohne medizinische Rechtfertigung birgt berufs- und haftungsrechtliche Risiken.

Der Begriff „Medical Spa“ ist nicht geschützt. Die Durchführung durch nicht-ärztliches Personal oder ohne ärztliche Präsenz und Überwachung verstößt gegen den Arztvorbehalt bei invasiven Maßnahmen und die Anforderungen an Delegation (Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungsverantwortung des Arztes).

Intravenöse Infusionen gehören zum ärztlichen Verantwortungsbereich. Eine Delegation an Assistenzpersonal ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich: persönliche Anwesenheit oder jederzeitige Erreichbarkeit des Arztes, nachgewiesene Qualifikation der ausführenden Person, schriftliche Anordnung und Überwachung.

Der Arzt bleibt für Indikation, Aufklärung, Einwilligung und ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich (§ 630a BGB, Berufsordnung).

Bei fehlender Qualifikation oder mangelnder Organisation haftet der Arzt bzw. der Einrichtungsträger deliktisch und vertraglich.

Im Schadensfall greifen die Grundsätze der Arzthaftung (Verschulden bereits bei leichter Fahrlässigkeit).

Viele NAD-Präparate für Infusionen werden über Handelsgesellschaften an Ärzte, Kliniken und „professionelle Wellness-/Longevity-Anbieter“ vertrieben.

Ein Beispiel ist die HF Concepts Sales Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin (Groß-Berliner Damm 104, 12487 Berlin; HRB 229334; Geschäftsführer Oskar Filenius), die über die Website superchargeyourself.de pharmazeutisch deklarierte NAD-Lösungen (u. a. lyophilisierte Formulierungen) und orale Kombinationspräparate an registrierte medizinische Fachkreise vertreibt.

Der Vertrieb von Arzneimitteln unterliegt dem Arzneimittelgesetz (AMG). Großhandels- und Vermittlungstätigkeiten erfordern Zulassungen bzw. Anzeigen (§§ 52a, 52c AMG) und die Einhaltung der Good Distribution Practice (GDP).

Nicht zugelassene Infusionslösungen dürfen nicht wie zugelassene Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.

Die Einstufung als „pharmazeutische Qualität“ oder „für professionelle Anwendung“ entbindet nicht von den arzneimittelrechtlichen Anforderungen. Die Verantwortung für die Anwendung liegt beim behandelnden Arzt bzw. Heilpraktiker.

Bei Komplikationen (z. B. anaphylaktischer Schock) haften der behandelnde Arzt, ggf. das Personal und der Einrichtungsträger.

Der Behandlungsvertrag verpflichtet zur Einhaltung des medizinischen Standards. Fehlt Notfallausrüstung, geschultes Personal oder eine klare Organisationsstruktur, liegt Organisationsverschulden vor.

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt in der Regel Behandlungsfehler, nicht jedoch grobe Organisationsmängel oder vorsätzliche Regelverstöße.

In Drip-Spas ohne ärztliche Präsenz oder Notfallkompetenz ist die Haftung besonders hoch. Internationale Fälle (z. B. Todesfälle nach IV-Infusionen in Med-Spas) verdeutlichen die Risiken.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erfasst Werbung für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder auf Veränderungen des Körpers beziehen.

Verboten sind insbesondere irreführende Angaben (§ 3 HWG), Heilversprechen, die Suggestion, die Gesundheit werde durch Nichtanwendung beeinträchtigt, sowie bestimmte Werbeformen außerhalb der Fachkreise (§ 11 HWG).

Aussagen zu „Stärkung des Immunsystems“, „Anti-Aging“, „Leistungssteigerung“ oder „Wohlbefinden“ durch NAD-Infusionen sind häufig unzulässig, sofern sie nicht durch zugelassene Indikationen und wissenschaftliche Evidenz gedeckt sind.

Intravenöse Infusionen von mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden sind, verboten (Methode M2.2), es sei denn, sie erfolgen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, Operation oder klinischen Untersuchung.

Lifestyle-Infusionen erfüllen diese Ausnahme nicht. NAD⁺ selbst steht derzeit nicht auf der Verbotsliste, doch das Volumen vieler Protokolle und mögliche Verunreinigungen können zu Dopingverstößen führen.

Werbung, die Sportlern solche Infusionen empfiehlt, kann als Anstiftung oder Förderung unzulässiger Methoden gewertet werden.

NAD-Infusionen in nicht-medizinischen Einrichtungen und Drip-Spas bewegen sich in einer rechtlichen und wissenschaftlichen Grauzone.

Fehlende Arzneimittelzulassung, unzureichende Evidenz für Lifestyle-Indikationen, die invasiven Charakter der Maßnahme und strenge Anforderungen an ärztliche Verantwortung, Werbung (HWG) und Dopingregeln (WADA/NADA) begründen erhebliche Risiken für Anbieter, Anwender und Patienten.

Empfehlenswert sind: strenge Indikationsstellung, ausschließlich ärztliche oder heilpraktische Durchführung unter standardisierten Bedingungen, Verzicht auf irreführende Werbung, vollständige Aufklärung und Dokumentation sowie Zurückhaltung bei Sportlern.

Verbraucher sollten auf BfArM-Warnungen achten und Vitamin-/Mineralstoffmängel ärztlich abklären lassen, statt unregulierte Infusionen in Anspruch zu nehmen.

Eine klare gesetzliche Regulierung von „Medical Spas“ und Longevity-Angeboten wäre wünschenswert, um Patientensicherheit und fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Es gibt keine einheitliche höchstrichterliche Entscheidung des BGH oder BVerwG, die intravenöse Infusionen (z. B. Vitamin-, Mineralstoff- oder NAD-Infusionen) durch Heilpraktiker pauschal verbietet oder ausdrücklich erlaubt.

Die Rechtslage ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenspiel von Heilpraktikergesetz (HeilprG), Arzneimittelgesetz (AMG), Transfusionsgesetz (TFG), allgemeiner Sorgfaltspflicht und der einschlägigen Rechtsprechung zu invasiven Maßnahmen.

Infusionen und intravenöse Injektionen sind heilkundliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG. Heilpraktiker dürfen sie grundsätzlich ausüben, soweit keine spezialgesetzlichen Verbote (z. B. Verschreibungspflicht nach § 48 AMG oder Arztvorbehalt) entgegenstehen.

Maßgeblich ist die Sorgfaltspflicht. Der BGH hat bereits 1991 klargestellt:

Das bedeutet:

Vollständige Anamnese und Prüfung von Kontraindikationen vor jeder Infusion.

Dokumentation der Indikation (die Infusion muss als Heilbehandlung und nicht als reines „Lifestyle-/Wellness-Angebot“ eingeordnet werden).

Beherrschung der Technik und der Notfallmaßnahmen (u. a. anaphylaktischer Schock).

– „Blindinfusionen“ ohne individuelle Indikationsstellung verstoßen gegen den Gefahrenabwehrcharakter des Heilpraktikerberufs und können haftungs- sowie ordnungsrechtlich relevant werden.

Fachverbände (z. B. BDH) und Rechtsanwälte bestätigen in der Praxis, dass Infusionstherapien im heilpraktischen Setting zulässig sind, wenn die oben genannten Anforderungen eingehalten werden und keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verwendet werden.

Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen oder anwenden.

Rezepturarzneimittel (individuelle Infusionsmischungen) unterliegen denselben Anforderungen wie Fertigarzneimittel. Das Bedenklichkeitsverbot des § 5 AMG gilt uneingeschränkt; eine Einwilligung des Patienten macht die Anwendung bedenklicher Mittel nicht rechtmäßig.

– Die Herstellung und Anwendung von Infusionslösungen, die nicht als Arzneimittel zugelassen sind, liegt in der Verantwortung des Heilpraktikers. Fehlt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis oder liegt mangelhafte Qualität vor, drohen haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen.

Besonders engmaschig ist die Rechtsprechung zur Eigenbluttherapie (die oft mit Injektionen/Infusionen verbunden ist):

Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 TFG: Die Entnahme von Blut zur Herstellung von Arzneimitteln unterliegt grundsätzlich dem Arztvorbehalt. Eine Ausnahme besteht nur für homöopathische Eigenblutprodukte (§ 28 TFG).

VG Münster, OVG Nordrhein-Westfalen und BVerwG haben mehrfach bestätigt, dass ozonisiertes Eigenblut, PRP oder Mischungen mit nichthomöopathischen Stoffen dem Arztvorbehalt unterliegen und Heilpraktikern untersagt werden können.

Das BVerfG hat entsprechende Untersagungen in mehreren Verfahren nicht beanstandet (u. a. Beschluss vom 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24 und frühere Entscheidungen).

Native Eigenbluttherapie (unverändertes Vollblut) und bestimmte homöopathische Varianten werden hingegen teilweise als zulässig angesehen (z. B. VG München, Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397).

Subkutane Injektionen (auch zu kosmetischen oder gewichtsreduzierenden Zwecken) stellen Heilkunde dar und erfordern eine Heilpraktikererlaubnis (z. B. AG Saarbrücken und OLG-Rechtsprechung zu Faltenunterspritzungen).

Delegation intravenöser Injektionen/Infusionen an MFA ist nur unter strengen Voraussetzungen (persönliche Anwesenheit des Heilpraktikers, Qualifikation, Anleitung und Überwachung) möglich.

Das bekannteste Verfahren ist das LG Krefeld (Urteil 2019): Ein Heilpraktiker wurde wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen verurteilt, weil er Krebspatienten Infusionen mit dem experimentellen Wirkstoff 3-Bromopyruvat in massiv überhöhter Dosierung verabreichte. Das Gericht stellte eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht und Kausalität für die Todesfälle fest.

Weitere strafrechtliche Verfahren betreffen unerlaubte Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG) bei Injektionen durch Personen ohne Erlaubnis sowie Körperverletzung bei mangelhafter Aufklärung oder fehlerhafter Technik.

Zulässig, wenn:

  – keine verschreibungspflichtigen Stoffe verwendet werden,

  – eine individuelle heilkundliche Indikation dokumentiert ist,

  – Anamnese, Kontraindikationsprüfung und Aufklärung erfolgen,

  – Notfallkompetenz und sterile Bedingungen gewährleistet sind.

Hoch riskant bzw. unzulässig bei:

  – reiner Lifestyle-/Wellness-Vermarktung ohne Indikation („Blindinfusionen“),

  – Verwendung nicht zugelassener oder bedenklicher Präparate,

  – fehlender Dokumentation oder unzureichender Qualifikation.

Die aktuelle BfArM-Warnung vor Drip-Spa-Infusionen (2026) ändert die Rechtslage nicht unmittelbar, erhöht aber das Haftungsrisiko erheblich, weil die Behörde die fehlende Zulassung und die realen Risiken (Hypervitaminosen, Elektrolytstörungen, anaphylaktischer Schock etc.) öffentlich betont.

Die Rechtsprechung erlaubt Heilpraktikern intravenöse Infusionen unter strengen Sorgfalts- und arzneimittelrechtlichen Voraussetzungen.

Der Schwerpunkt liegt nicht auf einem generellen Verbot, sondern auf der individuellen Verantwortlichkeit und dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Heilbehandlung.

Bei Verstößen drohen zivilrechtliche Haftung, ordnungsrechtliche Untersagung der Tätigkeit und in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen.

Eine Einzelfallprüfung durch einen auf Heilpraktikerrecht spezialisierten Anwalt ist in der Praxis dringend empfehlenswert.

Dr. Hans-Ulrich Jabs, MD, PhD, MACP-ASIM
Independent Research • Internal Medicine • Geriatrics • Dermatology • Biochemistry • Longevity-Coherence Researcher • Medical Advisor.
©2026, Dr. HU Jabs, SDG.

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